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     zurück                  Schreiben an BGH vom 11.03.2010                     PDF als PDF herunterladen

     

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              Präsidenten des Bundesgerichtshofes                                            beim
              Hern Prof. Dr. Klaus Tolksdorf                                                    Amtsgericht Hildesheim
              Herrenstraße 45 a                                                                        Registerabteilung Peine
                                                                                                                  Nr. NZS - VR 160525
              D-76133 Karlsruhe                                                              
                                                                                                                  Peine. den 11.03.2010
                                                                                                    

    Betrifft: Aktenzeichen 3132 - Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den VIII. Zivilsenat
                  des BGH wegen Rechtsbeugung u. a. im Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 
                                

            

    Sehr geehrter Herr Professor Tolksdorf,

    mit Bescheid vom 24.2.2010 unter Aktenzeichen 3132 weisen Sie meinen Antrag zurück, im Rahmen Ihrer Dienstaufsicht gegen die Richter des VIII. Zivilsenats ein förmliches Disziplinarverfahren nach § 63 DRiG einzuleiten. Laut Ihrem Bescheid vom 24.2.2010 fehlen für den „Verdacht einer Rechtsbeugung“ im Zusammenhang mit den von mir kritisierten BGH-Urteilen VIII ZR 144/06, VIII ZR 36/06 und VIII ZR 138/07 „jegliche Anhaltspunkte“. Angeblich können Sie nicht erkennen, dass sich die Richter des VIII. Zivilsenats „bewusst von Recht und Gesetz entfernt oder ihr Handeln an Maßstäben ausgerichtet haben könnten, die im Gesetz keinen Ausdruck gefunden haben.“

    Ihr Bescheid unter Aktenzeichen 3132 erweckt den Eindruck, als hätten Sie die Kritikschriften nicht gelesen, die meinem Antrag vom 10.2.2010 beigefügt waren. Die Formulierung, mit der Sie das Vorhandensein von Rechtsbeugung ablehnen, gibt nur eine inhaltsleere Floskel wieder, die mir aus zahlreichen Einstellungsbescheiden deutscher Staatsanwälte bekannt ist. Ohne weitere nachvollziehbare Erläuterung erscheint mir die Feststellung, die Richter des VIII. Zivilsenats unter Wolfgang Ball haben sich nicht bewusst von Recht und Gesetz entfernt, nur als Teil eines Textbausteins. Ich vermisse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten aus den beiden Kritikschriften, auf denen mein Antrag letztlich beruht.

    Das Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 ist kein Zufallsprodukt, es ist nicht aus einem Rechtsirrtum entstanden. Das Urteil schließt vielmehr einen systematisch verfolgten Plan ab, zu § 315 BGB die sogenannte Preissockel-Theorie zu erschaffen und die Billigkeitskontrolle für Energiepreise drastisch zu reduzieren. Deshalb liegt im hier angezeigten Fall nicht nur ein bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor, der für den Tatbestand der Rechtsbeugung genügt, sondern sogar eine Absicht im Sinne des dolus directus 1. Grades. Das fasst Abschnitt 3.1.2 aus der Kritikschrift zum Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenates auf Seite 22-23 zur Qualität der Rechtsverstöße zusammen. Die wichtigsten Nachweise zum Vorsatz lauten:
    1. Das Urteil VIII ZR 138/07 bildet mit den Leitsatz-Entscheidungen VIII ZR 144/06 vom 28.3.2007 und VIII ZR 36/06 vom 13.6.2007 eine „Urteils-Trilogie“. Mit dieser Urteils-Trilogie verfolgte der VIII. Zivilsenat von Anfang an das Ziel, die Preissockel-Theorie zu begründen, vgl. Kapitel 1 der gleichnamigen Kritikschrift vom 14.1.2010.
    2. Der Wille des Gesetzgebers, mit dem erst am 18.12.2007 in Kraft getretenen § 29 GWB die Energieverbraucher stärker vor Preismissbrauch zu schützen, wird bewusst vom VIII. Zivilsenat unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball uminterpretiert. Durch einen willkürlichen Analogieschluss entwickelt der VIII. Zivilsenat das Gesetz in unzulässiger Weise fort. Tatsächlich wird dieser Analogieschluss keineswegs durch die Entscheidung „BVerfG 82, 6, 12 f.“ des Bundesverfassungsgerichts legitimiert, wie die Urteilsgründe vom 19.11.2008 glauben machen wollen, vgl. im Detail Abschnitt 2.3.2 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
    3. Das Ergebnis des Urteils VIII ZR 138/07, besonders sein 1. Leitsatz, ist mit Wortlaut und Zweck der betroffenen Gesetze nicht vereinbar, d. h. weder mit § 315 BGB noch mit dem gesamten Kartellrecht. Das belegen Kapitel 3 des Preissockel-Papiers vom 14.1.2010 und Abschnitt 2.4 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis vom 4.2.2010.
    4. Der VIII. Zivilsenat verursacht mit seiner Willkür-Rechtsprechung logische Widersprüche im Billigkeitsbegriff, wie Kapitel 4 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie zeigt.
    5. Sowohl mit der Preissockel-Theorie als auch mit seinem Kartellrechts-Verständnis miss-achtet der VIII. Zivilsenat seine eigene Rechtsprechung und vor allem die Rechtsprechung der übrigen BGH-Senate. Eine Abgrenzung von der gegensätzlichen Rechtsauffassung der anderen BGH-Senate gelingt dem VIII. Zivilsenat nur durch eine „Sachverhaltsquetsche“, vgl. Abschnitt 2.2.1 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie.

    Ihr ablehnender Bescheid vom 24.2.2010 lässt weder die Behutsamkeit im Umgang mit gesetzlichen Vorschriften noch den gedanklichen Tiefgang erkennen, der Ihre Dissertation zum Thema „Mitwirkungsverbot für den befangenen Staatsanwalt“ auszeichnet. Auf Seite 77 Mitte Ihrer Dissertation halten Sie fest: „Auch Rechtsanalogie kann die Begründung von Rechtsregeln nicht ermöglichen, die nur vom Gesetzgeber erlassen werden können; das wäre nicht Gesetzesfortbildung, sondern Neuschöpfung.“ Aus Achtung vor dem Grundprinzip der Gewaltenteilung gestehen Sie dem Rechtsanwender keine „Befugnisse des Gesetzgebers“ zu, obwohl das Ihre Dissertation durch Übertragen von § 21 VwVfG oder der §§ 22 – 24 StPO auf die Befangenheit von Staatsanwälten deutlich vereinfacht hätte.

    Die von mir kritisierten Urteile des VIII. Zivilsenats basieren nicht nur auf unzulässigen Rechtsanalogien, sondern sie missachten den Wortlaut des Gesetzes (hier § 315 BGB) und sie verdrehen Sinn und Zweck des Gesetzes (hier § 29 GWB). Unter Vorsitz von Richter Wolfgang Ball wurde nicht nur der Wille des Gesetzgebers entstellt, sondern auch Begriffe wie Preisregulierung oder Preisvereinbarung werden in unhaltbarer Weise neu definiert. Die Begründung zum Urteil VIII ZR 138/07 vom 19.11.2008 geht weit „über die Grenzen einer zulässigen Analogie hinaus“, wie Sie es auf Seite 83 Ihrer Dissertation formulieren. Das Handeln von Richter Ball, der mit seinen Referaten auf Seminaren der Energiewirtschaft persönliche Interessen verfolgt, erweckt den Eindruck von Befangenheit und gar Käuflichkeit, vgl. Kapitel 5 der Kritikschrift zur Preissockel-Theorie und Kapitel 3 der Kritik am Kartellrechts-Verständnis des VIII. Zivilsenats.

    Können Sie nicht erkennen, dass den von mir kritisierten Urteilen jegliche Bindung an Recht und Gesetz fehlt? Wollen Sie wirklich gemäß Ihrem Bescheid vom 24.2.2010 im Rahmen Ihrer Dienstaufsicht untätig bleiben und die „Rechtsprechung“ des VIII. Zivilsenats zur Billigkeit von Energiepreisen decken? Ich kann nicht glauben, dass Sie die Antwort zu meiner Dienstaufsichtsbeschwerde selbst verfasst haben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz
    1.Vorsitzender CLEANSTATE e.V.



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