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     zurück                  Volkswagen Hauptversammlung 2008

    Gegenantrag A                             PDF  als PDF herunterladen

    Antrag und Begründung von CLEANSTATE zur HV am 24. April 2008

    Gegenantrag A von CLEANSTATE
    zur Hauptversammlung der Volkswagen AG am 24.04.2008

    Antrag zu Tagesordnungspunkt 3 und 4:
    Antrag auf Sonderprüfung der Buchführung und außervertraglichen Vergünstigungen für Verwaltungsmitglieder von VW

    Es wird beantragt nach § 142 Abs. 1 des Aktiengesetzes, unverzüglich nach der Hauptversammlung vom 24.4.2008 die

    Wengert AG
    Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
    Friedinger Str. 2
    D-78224 Singen

    als Sonderprüfer für das Buchungssystem der Volkswagen AG im allgemeinen und als Sonderprüfer für die Vorstandskonten 1600, 1645, 1650, 1700, 1840, 1860, 1876, 1880, 1900, und die Konten bzw. Kostenstellen 1477, 1585, 1586, 1716, 1803, 1849, 1871, 1875, 1890, 1901, 1971, 1978, 6880 einzusetzen.

    Für die Unterlagen inklusive der Unterlagen des Kontos 1860, die im Dezember 2003 dem Bundeskriminalamt und dem Landeskriminalamt Hessen in Wiesbaden übergeben wurden und die am 06.07.2004 von der Staatsanwaltschaft Braunschweig, ohne die angezeigten Vorgänge selbst zu prüfen, an die VW Mitarbeiter Arno Fischer und Dr. Frank Fabian weitergeleitet wurden, sowie speziell bei den Vorstandskonten und anderen relevanten Konten ist zu prüfen und darzustellen,

    • inwieweit den Buchungen tatsächlich Bestellungen mit Auftragsnummern zu Grunde liegen.
    • welche Buchungen über das Konto 1880 (Piech/Pischetsrieder) und 1860 (Hartz) vorgenommen       wurden, insbesondere die Jahre 1999 bis 2003 betreffend, zu denen den Justiz-Behörden im Dezember 2003 detaillierte Belege und Kontoaufstellungen übergeben wurden.
    • inwieweit Ausgaben nicht im Sinne des Unternehmens waren.
    • wofür die bestellten Gegenstände und Dienstleistungen bestimmt waren.
    • in welcher Höhe Projektgelder zweckentfremdet wurden.
    • was mit den Projektgeldern im Einzelnen geschehen ist.
    • in welchem Umfang andere defizitäre Fehlentscheidungen durch Umbuchung geschönt wurden.
    • ob und in welchem Umfang die Jahresabschlüsse dadurch verfälscht wurden.
    • wer die Buchungen veranlasst und unterzeichnet hat.
    • wer die Buchungen geprüft hat.
    • ob die Prüfung der Buchungen den konzerninternen Vorgaben oder wenigstens den handelsrechtlichen Vorschriften genügt.
    • welche Personen im einzelnen an Reisen auf Kosten von Volkswagen teilgenommen bzw. davon profitiert haben.
    • welche Gegenleistungen diese Personen im einzelnen erbracht haben.
    Insbesondere sind die Reisekostenabrechnungen der Verwaltungsmitglieder auf Angemessenheit zu prüfen und ob dafür eine betriebliche Notwendigkeit bestand oder ob VW Privatausgaben übernommen hat. Es geht z. B. um
    • zweiwöchige Hubschrauberflüge in Spanien für 60 ausgesuchte Personen
    • Hubschrauberflüge von Salzburg nach Schladming Sporthotel Royer
    • Unterbringung mehrerer hundert Personen im teuersten Hotel der Welt in Dubai
    • Flüge nach Reus-Spanien
    • Golfausrüstungen
    • private Harvardmitgliedschaften
    • Privatedinning, Minibar, Pay-TV und Wäsche bei Hotelaufenthalten
    • Buchung von Luxusyachten
    • Montechristo-Zigarren
    • kostenlos mitgeführte Begleitpersonen
    • Zahlungen an die Event-Agentur Conteam
    Falls die Unterlagen, die dem Bundeskriminalamt im Dezember 2003 übergeben worden waren, nicht mehr bei VW vorhanden sind, stellt sie CLEANSTATE kurzfristig zur Verfügung. Die Sonderprüfung soll gesellschafts-, steuer- und strafrechtliche Aspekte sowie gegebenenfalls die Schadenersatzpflicht des Vorstandes und des Aufsichtsrates gegenüber der Volkswagen AG berücksichtigen.

    Über die gesetzlichen Anforderungen aus § 145 AktG hinaus soll der Prüfungsbericht unmittelbar nach Fertigstellung auf der Investor-Relations-Seite der Volkswagen AG im Internet publiziert werden. Der Vorstand soll gleichzeitig durch eine Presseerklärung auf das Vorliegen des Prüfungsberichtes hinweisen.


    Begründung:

    Der frühere VW-Mitarbeiter Holger Sprenger hatte den Strafverfolgungsbehörden Ende 2003 mehrere Aktenordner mit zahlreichen Buchungsbelegen zu dubiosen Buchungen sowie Rechnungsbelege zukommen lassen. Es handelt sich dabei u. a. um Projektgeldumbuchungen von über 185 Millionen Euro unter Verwendung von Auftrags- und Anforderungsnummern, zu denen keine tatsächlichen Aufträge existieren, sowie um Buchungen diverser Konten und Kostenstellen über ein und dieselbe Buchungsnummer in Höhe von über 3,2 Milliarden Euro, zu denen ebenfalls keine Aufträge existieren sowie um eine Vielzahl von Reise- und sonstigen Aufwendungen

    Im Strafprozess gegen den früheren VW-Betriebsratsvorsitzenden Klaus Volkert und gegen den früheren VW-Personalmanager Klaus-Joachim Gebauer wurde enthüllt, wie die Konzernrevision bei VW mit den Buchungsbelegen gearbeitet hat, die ihr über das Bundeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Braunschweig zur Prüfung übergeben wurden. Den Ermittlungsauftrag erfüllte die VW-Revision, indem sie die übergebenen Belege nur auf „Plausibilität“ prüfte. In dem Artikel „Der Mann aus Kassel und seine Briefe“ schreibt Henning Noske von der Braunschweiger Zeitung dazu am 17.1.2008:
    „Die VW-Revision hat dann die Plausibilität der Belege geprüft. Da war alles plausibel. Die Golftasche, die Zigarren, die Klubmitgliedschaft und die teuren Reisen bei Marken-Präsentationen. Nachgefragt bei den Verantwortlichen habe man aber nicht, räumt der zuständige Revisor ein. Für die Prüfung der Plausibilität habe eine Art Inaugenscheinnahme der Belege ausgereicht.“
    (Quelle online: http://www.newsclick.de/index.jsp/artid/7838558/menuid/472005)

    Entscheidend ist, welche üblichen Prüfungshandlungen diese ungewöhnlichen Gehilfen der Staatsanwaltschaft Braunschweig bei den Belegen von Herrn Sprenger unterließen:
    • die Revision prüfte nicht die Anzahl der erforderlichen Unterschriften, das wären bei VW immer zwei gewesen
    • die Revision kontrollierte nicht die Berechtigung der Unterzeichner zur Unterschrift, sei es im Hinblick auf den Wert oder im Hinblick auf die Art der zu bezahlenden Leistung
    • die Revision hinterfragte nicht die Betriebsnotwendigkeit der Ausgaben
    • die Revision checkte nicht die Angemessenheit der Rechnungshöhe
    • die Revision untersuchte nicht den Verwendungszweck der Waren und Dienstleistungen
    • die Revision klärte nicht den Verbleib der erworbenen Waren oder Dienstleistungen, z. B. wo sich die auf Firmenkosten erstandene Waren und Gegenstände befanden.

    Der Strafprozess gegen den früheren VW-Betriebsratsvorsitzenden Klaus Volkert und gegen den früheren VW-Personalmanager Klaus-Joachim Gebauer brachte eine Erkenntnis: Weder die Konzernrevision noch die Staatsanwaltschaft Braunschweig haben bisher die Vorgänge in der sogenannten VW-Affäre geprüft. Deshalb sollen nun von unabhängiger Stelle die Vorgänge, Luxusreisen, Geschenke und dubiosen Buchungen geprüft werden.