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 zurück    Presseerklärung Rolf Schälike "www.Buskeismus.de"    


Die Internetseite www.buskeismus.de berichtet seit einigen Jahren ausführlich über Gerichtsprozesse an der Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Am Mittwoch, den 17.3.2010, soll am Landgericht Berlin darüber verhandelt werden, ob Rolf Schälike als Betreiber dieser Internetseite „Cyber-Stalking“ im Sinne des Gewaltschutzgesetzes begeht, vgl. Presseerklärung:



Presseerklärung

Hinweis auf das gerichtliche Verfahren
86 S 6/10 Landgericht Berlin, Littenstraße

Das Landgericht Berlin wird am Mittwoch, den 17.03.2010 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Berufungsinstanz) darüber entscheiden, ob die Berichterstattung, die ich auf meiner Webseite „www.buskeismus.de“ durchführe, als „Cyber-Stalking“ im Sinne des Gewaltschutzgesetzes anzusehen ist.


Die Verhandlung findet am 17.03.2010 um 10.30 Uhr im Raum III/3123, Landgericht Berlin, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin statt.


Vorausgegangen ist dem Folgendes:


Ein bekannter Berliner Rechtsanwalt fühlte sich durch meine Berichterstattung über seine Prozessführung für Mandanten und in eigenen Angelegenheiten verfolgt. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hatte, erließ das Landgericht Berlin im Beschwerdeverfahren und ohne meine Anhörung eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem mir unter anderem auch verboten wurde, mich diesem Anwalt auf mehr als 50 Meter zu nähern, was die Möglichkeit einer Berichterstattung bei Anwesenheit dieses Anwaltes im Gerichtssaal unmöglich gemacht hätte.


Auf meinen Widerspruch hin hat das Amtsgericht Charlottenburg sodann am 28.04.2009 die einstweilige Verfügung aufgehoben. Dagegen wurde von Seiten des betroffenen Anwaltes Berufung eingelegt, der immer noch eine entsprechende einstweilige Verfügung durchsetzen möchte.


Gegenstand des Verfahrens am kommenden Mittwoch wird daher auch die Frage sein, ob die von mir gepflegte Art der Berichterstattung, bei der aus engagierter Laiensicht möglichst genau der Ablauf der Verhandlungen geschildert wird, als Cyber-Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes angesehen werden kann.


Rolf Schälike, 10.03.2010




Der Vorgang erweckt den Eindruck, als ob das Gewaltschutzgesetz in unsinniger Weise angewendet werden soll, um einen unliebsamen Gerichtsreporter zumindest hinsichtlich der Prozesse eines bestimmten Anwaltes vom Gerichtssaal fernzuhalten. In § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist der Grundsatz der Öffentlichkeit wie folgt geregelt:

 

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

 

Die Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein wichtiger Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und entspricht dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die Öffentlichkeit soll die Prozessbeteiligten vor einer Geheimjustiz schützen. Das Volk soll von dem Ablauf einer Gerichtsverhandlung Kenntnis nehmen und die Staatsgewalt der Gerichte kontrollieren. Artikel 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verlangt eine öffentliche Verhandlung bei Gericht und eine öffentliche Verkündung des Urteils. Erst durch die Öffentlichkeit wird sichergestellt, dass die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gewahrt werden und dass nicht wie früher Inquisitionsprozesse nach Aktenlage geführt werden.

 

Durch den Grundsatz der Öffentlichkeit werden die konkrete Art und Weise der Rechtsdurchsetzung und die Funktionsweise der Rechtsordnung der öffentlichen Kritik zugänglich. Die Information über Beispielfälle, wie sie Herr Rolf Schälike auf seiner Internetseite www.buskeismus.de liefert, ermöglicht den Bürgern, sich persönlich im Umgang mit dem Recht zu orientieren und die Rechtsordnung zu akzeptieren oder zu kritisieren. Die Informationen bilden die Grundlage für eine demokratische Mitwirkung der Bürger. Auf Basis der Informationen lässt sich kontrollieren, ob der Grundsatz der Gewaltenteilung auch in der Justiz beachtet wird.

 

Das Mitschreiben während der Hauptverhandlung durch einen Zuhörer stellt keine Störung dar und rechtfertigt keine Verweisung aus dem Sitzungssaal. So hat es der Bundesgerichtshof schon am 13.5.1882 in dem Grundsatzurteil 3 StR 142/82 entschieden, siehe z. B. NStZ 1982, 389 und StV 1982, 409 und StV 1982, 458 und StV 1982, 474.

 

Seit Einführung der Gerichtsöffentlichkeit in § 169 GVG im 19. Jahrhundert hat sich die Gesellschaft stark gewandelt. Im 21. Jahrhundert ist die Rede von einer Informationsgesellschaft. In einem grundlegenden Urteil beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob der Fernsehsender n-tv Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen und bei der Verkündung von Entscheidungen übertragen darf, siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20010124_1bvr262395.html. In dem Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 unter Aktenzeichen 1 BvR 2623/95 – und - 1 BvR 622/99 äußerten drei Richter eine bemerkenswerte abweichende Meinung. U. a. stellten der Richter Dr. Jürgen Kühling, die Richterin Dr. Christine Hohmann-Dennhardt und der Richter Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem in Randnummer 96 ihrer abweichenden Meinung fest:

Die Veränderung der Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten hat die Wichtigkeit der medienvermittelten Wahrnehmung auch für die Beobachtung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen verstärkt. In der Folge kommt der Saalöffentlichkeit nicht mehr die gleiche Bedeutung für die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Rechtsordnung zu wie früher. War die über die Saalöffentlichkeit ermöglichte Zeitungsöffentlichkeit im Kaiserreich und lange danach identisch mit Medienöffentlichkeit, so gilt dies heute nicht mehr, da andere Medien die Funktion der Zeitungsberichterstattung teilweise übernommen haben. Wird den besonders wichtigen audiovisuellen Medien der Zugang nur beschränkt eröffnet, so dass sie nur unter Ausschluss der für sie typischen Darstellungsformen berichten können, besteht Medienöffentlichkeit funktional betrachtet nur noch begrenzt.

 

Die Aussagen der drei Verfassungsrichter gelten heute sicher auch für die Kommunikation über das Internet. Wenn nun Rolf Schälike im Verfahren 86 S 6/10 am Landgericht Berlin seine Tätigkeit als Gerichtsreporter untersagt würde, dann würde der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit schwer beschädigt. Über allen Verfahren, an denen Herr Schälike wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Verbot der Nachstellung aus § 238 StGB und durch das Gewaltschutzgesetz von bestimmten Gerichtsverhandlungen an Hamburger Pressekammern ausgeschlossen wird, schwebt die Gefahr der Ungesetzlichkeit. Denn z. B. nach § 338 Nr. 6 der Strafprozessordnung verletzt ein Urteil das Gesetz, wenn es „auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind“. Eine Verurteilung von Rolf Schälike am Landgericht Berlin wäre nicht nur ein krasses Fehlurteil in einem Einzelfall, sondern ein Urteil gegen die Kontrolle der Gewaltenteilung und damit ein Urteil gegen die Demokratie.

 





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